Neue Heizungsförderung 2024
Gute Nachrichten für Immobilienbesitzer: die Bundesregierung hat sich auf eine Förderung für den Heizungsaustausch geeinigt. Für Eigentümer bedeutet das Planungssicherheit hinsichtlich der staatlichen Förderung beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizungsanlage. Doch was und in welchem Umfang wird gefördert?
Wie sieht die Förderung aus?
Seit dem 29. Dezember 2023 kann der Heizungstausch beauftragt werden. Ab Ende Februar 2024 können Eigentümer dann die Förderung rückwirkend bei der KfW beantragen. Das GEG sieht eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden vor. Dazu gehören Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Darüber hinaus gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten. Diesen erhalten Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Zusätzlich wird ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung gewährt. Ab 2029 soll dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent reduziert werden, bis er 2037 entfällt. Eine Kombination dieser Boni ist möglich, jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 Prozent. Die höchstmögliche Fördersumme für den Austausch einer Heizung beträgt 30.000 Euro. Dies gilt für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohnungseinheit in einem Mehrfamilienhaus. Hierbei liegt der Höchstbetrag bei 21.000 Euro.
Kein Zwang
Abschließend soll gesagt sein, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das auch die Heizungsförderung regelt, keinen Sanierungszwang vorsieht. Niemand wird gezwungen, seine Heizung zu tauschen, es sei denn, sie ist irreparabel oder älter als 30 Jahre und der Schornsteinfeger sagt, dass sie ausgewechselt werden muss.
Möchten Sie wissen, wie sich eine energetische Sanierung auf den Wert Ihrer Immobilie auswirkt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Bildnachweis: © Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!/Depositphotos.com